Wer haftet, wenn Honig durch Gentech-Pollen versucht wird? Von Land zu Land sieht die Rechtssprechung dazu unterschiedlich aus. Das muss sich ändern.von Wolfgang Löhr
Das Urteil des Gerichts in Frankfurt (Oder) dürfte in der höheren Instanz keinen Bestand haben. Die Richter hätten sich nur die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften genauer anschauen müssen. Unter diese Rechtsvorschriften fallen nicht nur Lebensmittel, die „vermehrungsfähige gentechnisch veränderte Organismen“ enthalten, sondern auch Lebensmittel, die Bestandteile enthalten, die von solchen ....“Organismen“ stammen (Das wären hier die gentechnisch veränderten Pollen )
Das Augsburger Urteil scheint mir in Ordnung zu sein, unter der Voraussetzung dass die betreffenden GVO-Pflanzen tatsächlich für die Verwendung in Lebensmitteln NICHT zugelassen sind.
Was die Schadenersatzpflicht in solchen Fällen angeht, so sei auf das Verursacherprinzip sowie auf die entsprechenden Paragraphen im deutschen Gentechnikgesetz verwiesen. Hier ist es trotz Regierungswechsel bei der gesamtschuldnerischen Haftung geblieben. Im Falle des Augsburger Imkers war der Verursacher meines Wissens eine staatliche Forschungseinrichtung. Ich glaube mich zu erinnern,dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses um eine Sonderregelung für solche wissenschaftlichen Einrichtungen gekämpft worden ist (was ich persönlich absolut unverständlich fände ) Ich kenne das Augsburger Urteil nicht und weiß deshalb nicht, ob eine solche mögliche Ausnahmeregelung dabei eine Rolle gespielt hat Kommentar hier eingeben
01.10.2008 22:55 Uhr
von Christof Potthof:
Ein Blick über die Grenze könnte einen Weg aufzeigen. In der Schweiz haften die Konzerne. Sie haben ja ihre 'Ohrmarken' mit Hilfe der Gentechnik in den Pflanzen hinterlassen, sind also, wenn es zu einer genetischen Kontamination gekommen ist, immer leicht zu identifizieren. Ob die Konzerne sich das ausgegebene Geld im Zweifelsfall von den Bauern wiederholen, bleibt ihnen überlassen. Damit ist aber nur in Ausnahmefällen zu rechnen. Denn die Konzerne werden es sich kaum mit ihren Kunden verderben wollen. Ansonsten gilt: Gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP), deren so genannte 'Koexistenzfähigkeit' nicht erwiesen ist, gehören erst gar nicht auf den Acker, sondern verboten! Das gilt heute für alle im Umlauf befindlichen GVP.
Leserkommentare
06.10.2008 15:24 Uhr
von Dr. Stefan Ramer:
Das Urteil des Gerichts in Frankfurt (Oder) dürfte in der höheren Instanz keinen Bestand haben. Die Richter hätten sich nur die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften genauer anschauen müssen. Unter diese Rechtsvorschriften fallen nicht nur Lebensmittel, die „vermehrungsfähige gentechnisch veränderte Organismen“ enthalten, sondern auch Lebensmittel, die Bestandteile enthalten, die von solchen ....“Organismen“ stammen (Das wären hier die gentechnisch veränderten Pollen )
Das Augsburger Urteil scheint mir in Ordnung zu sein, unter der Voraussetzung dass die betreffenden GVO-Pflanzen tatsächlich für die Verwendung in Lebensmitteln NICHT zugelassen sind.
Was die Schadenersatzpflicht in solchen Fällen angeht, so sei auf das Verursacherprinzip sowie auf die entsprechenden Paragraphen im deutschen Gentechnikgesetz verwiesen. Hier ist es trotz Regierungswechsel bei der gesamtschuldnerischen Haftung geblieben.
Im Falle des Augsburger Imkers war der Verursacher meines Wissens eine staatliche Forschungseinrichtung. Ich glaube mich zu erinnern,dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses um eine Sonderregelung für solche wissenschaftlichen Einrichtungen gekämpft worden ist (was ich persönlich absolut unverständlich fände ) Ich kenne das Augsburger Urteil nicht und weiß deshalb nicht, ob eine solche mögliche Ausnahmeregelung dabei eine Rolle gespielt hat
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01.10.2008 22:55 Uhr
von Christof Potthof:
Ein Blick über die Grenze könnte einen Weg aufzeigen. In der Schweiz haften die Konzerne. Sie haben ja ihre 'Ohrmarken' mit Hilfe der Gentechnik in den Pflanzen hinterlassen, sind also, wenn es zu einer genetischen Kontamination gekommen ist, immer leicht zu identifizieren. Ob die Konzerne sich das ausgegebene Geld im Zweifelsfall von den Bauern wiederholen, bleibt ihnen überlassen. Damit ist aber nur in Ausnahmefällen zu rechnen. Denn die Konzerne werden es sich kaum mit ihren Kunden verderben wollen.
Ansonsten gilt: Gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP), deren so genannte 'Koexistenzfähigkeit' nicht erwiesen ist, gehören erst gar nicht auf den Acker, sondern verboten! Das gilt heute für alle im Umlauf befindlichen GVP.