Kabinett beschließt Asylverschärfung: Das steht im Asylpaket II

Schneller ablehnen, öfter abschieben, mehr regulieren: Das Kabinett hat das Asylpaket II beschlossen. Ein Überblick über die Veränderungen.

Ein Kasernengebäude

Eine ehemalige Kaserne in Manching. Hier sollen Asylanträge im Schnellverfahren duchgeführt werden Foto: dpa

Das Asylpaket II ist von der Bundesregierung beschlossen worden, demnächst stimmt das Parlament darüber ab. Es sieht eine Reihe von Asylverschärfungen vor. Das sind die wichtigsten Punkte des Gesetzespakets:

Schnellverfahren

Das neue Gesetz schafft Aufnahmezentren für Geflüchtete mit schlechten Chancen auf ein Bleiberecht. Dort sollen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden. Betroffen sind unter anderem Folgeantragsteller, Geflüchtete, die nicht ausreichend an ihren Verfahren mitwirken und Menschen aus sicheren Herkunftsländer, zu denen nach Willen der Bundesregierung, bald auch Tunesien, Marokko und Algerien gehören sollen. Asylverfahren sollen in diesen Zentren innerhalb einer Woche durchgeführt, Widersprüche innerhalb von zwei Wochen vor Gericht geprüft werden. Antragsteller haben die Pflicht, in den Aufnahmezentren zu wohnen, sie sollen von dort aus auch abgeschoben werden. Zunächst sind fünf solcher Zentren geplant.

Registrierung und Residenzpflicht

Asylbewerber erhalten ihre Leistungen künftig nur dann, wenn sie den neuen Ankunftsnachweis besitzen, der ausschließlich im zugewiesenen Aufnahmezentrum ausgestellt wird. Wer den zugewiesenen Bezirk verlässt, muss außerdem damit rechnen, dass sein Asylverfahren eingestellt wird. Damit will die Bundesregierung besser steuern, in welcher Region Geflüchtete unter kommen.

Fehlende Mitwirkung

Geflüchtete, die an der Bearbeitung ihrer Anträge „nicht mitwirken“, können dafür sanktioniert werden: Auch sie sollen in die Aufnahmezentren für beschleunigte Verfahren verwiesen werden. Das kann passieren, wenn Geflüchtete sich weigern Fingerabdrücke abzugeben, falsche Angaben zu ihrer Identität machen oder auch, wenn Sachbearbeiter vermuten, dass ein Antragsteller seine Reisedokumente absichtlich zerstört oder weggeworfen hat.

Weniger Geld

Die Leistungen für Flüchtlinge, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, wird rückwirkend zum 1. Januar gekürzt. Alleinstehende bekommen fortan beispielsweise zehn Euro weniger, nur noch 135 Euro. Die Bundesregierung sieht bestimmte Posten, die bisher in den Leistungsbetrag eingerechnet wurden, nicht als existenznotwendig an: Ausgaben für Neuanschaffungen oder Reparaturen von Fernsehgeräten oder Computern, genauso wenig wie Sportausrüstungen oder Hobbykurse.

Aussetzen des Familiennachzugs

Subsidiär Geschütze müssen zwei Jahre warten, bevor sie einen Antrag auf Nachzug ihrer Familienmitglieder stellen können. Damit sind sie schlechter gestellt als Flüchtlinge, die direkt nach Anerkennung ihrer Schutzbedürftigkeit ein Visum für Ehepartner, Kinder oder – das gilt nur für Minderjährige – ihre Eltern beantragen können. Als subsidiär Geflüchtete gelten Menschen, die nicht aufgrund ihrer Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung geflüchtet sind, aber dennoch bei Rückkehr in ihr Heimatland Folter, Todesstrafe oder Krieg fürchten müssten. Subsidiär Geschützte müssen ihren Status jährlich erneuern.

Abschiebung vereinfachen

Abgewiesenen Geflüchtete können künftig auch dann abgeschoben werden, wenn sie krank sind. Unabhängig davon, wie gut die medizinische Versorgung im Abschiebeland ist, ob Ärzte und Medikamente finanziell oder logistisch erreichbar sind. Nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden, gelten weiterhin als Hinderungsgrund. Posttraumatische Belastungsstörungen werden nicht berücksichtigt.

Schutz Minderjähriger

Um Minderjährige Geflüchtete besser zu schützen, müssen Mitarbeiter von Aufnahmeeinrichtungen künftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, egal ob ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätige. Ausgenommen sind Ehrenamtliche, die nur gelegentlich helfen.

Sichere Herkunftsländer

In einem gesonderten Gesetz möchte die Bundesregierung Marokko, Algerien und Tunesien zum sicheren Herkunftsland erklären. Danach geht die Bundesregierung davon aus, dass in diesen Länder keine politische Verfolgung, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung einer Person stattfinden, niemand also gefoltert oder diskriminiert wird. Wer dennoch Asyl beantragen will, muss seine Bedürftigkeit gesondert nachweisen. Wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt, soll nach den Regeln des Asylpakets II in den speziellen Aufnahmezentren Schnellverfahren unterzogen werden. Bisher hat Deutschland neben den EU-Mitgliedsstaaten, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien und Kosovo anerkannt, sowie Ghana und Senegal.

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