Gesetzentwurf zum Schutz von Polizisten: Bei Schubsen Knast

Polizisten sollen per Gesetz besser geschützt werden. Doch nicht nur die Zahlen, auf denen der Vorstoß beruht, sind mit Vorsicht zu genießen.

Behelmte Polizisten vor einem Wasserwerfer

Geplante Gesetzesverschärfung: Hauptsache nicht schubsen Foto: dpa

BERLIN taz | Mal angenommen, 100 Menschen demonstrieren friedlich gegen Atomkraft. Sie sitzen mit Transparenten vor einem AKW, die Polizei soll räumen. Eine Demonstrantin wird unsanft angefasst, im Eifer des Gefechts schubst sie einen Polizisten. Der erleidet weder Schmerzen noch wird er verletzt, beides wollte die Demonstrantin auch nicht. Trotzdem soll sie für drei Monate in Gefängnis – mindestens.

So sieht es die Verschärfung eines Gesetzes vor, das am Donnerstag im Bundestag beschlossen werden soll. Nicht nur unsere Demonstrantin, auch SchwarzfahrerInnen, Fußballfans oder RuhestörerInnen drohen Gefängnisstrafen, wenn sie sich etwa dazu hinreißen lassen, einen Beamten oder eine BeamtIn auch nur anzurempeln.

KritikerInnen werten den Gesetzentwurf deshalb als Angriff auf das Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Bürgerrechts-NGOs wie der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein und die Humanistische Union kritisieren ihn als ungeeignet und verfassungswidrig. Auch die Berufsverbände Deutscher Richterbund, Neue Richtervereinigung und der Deutsche Anwaltsverein sehen das Vorhaben kritisch.

Laut Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ soll die Mindeststrafe bei „tätlichen Angriffen“ auf drei Monate Freiheitsstrafe erhöht werden; Höchststrafe bleibt fünf Jahre. Konkret geht es um die Verschärfung der Paragrafen 113, 114 und 115 des Strafgesetzbuches. In Paragraf 113 soll der „tätliche Angriff“ gestrichen und dafür in Paragraf 114 das neue Delikt „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ eingeführt werden.

„Tätliche Angriffe“ sind bereits strafbar – so etwa als versuchte oder tatsächliche Körperverletzung oder Nötigung, wozu auch Schubsen oder Anrempeln gehören. Zu einer Verletzung oder Schmerzen muss es dabei nicht kommen. Der zu ahnende „Angriff“ muss zudem nicht mehr während einer sogenannten Vollstreckungshandlung passieren, etwa einer Festnahme. Stattdessen soll das Gesetz für die gesamte Dienstzeit von PolizistInnen gelten.

Knast statt Geldstrafe

In weniger schweren Fällen waren bisher Geldstrafen möglich und üblich. Die soll es künftig nicht mehr geben. Stattdessen soll ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn TäterInnen eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen – selbst wenn „keine Verwendungsabsicht besteht“. Das Mitführen eines Messers im Rucksack würde also genügen, auch wenn keinerlei Absicht bestand, es für den Angriff zu verwenden. Und schließlich soll sich die Strafe auf mindestens sechs Monate verdoppeln, wenn der „tätliche Angriff“ aus einer Gruppe heraus begangen wird.

Justizminister Heiko Maas (SPD) hat das neue Gesetz im November 2016 angekündigt. Auf der Webseite seines Ministeriums lässt er sich folgendermaßen zitieren: „Die Zahl der tätlichen Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte steigt. Polizisten werden alltäglich brutal attackiert, ob von rechten Reichsbürgern oder linken Autonomen, auch mit Waffen.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, 2015 seien 64.400 Polizisten Opfer von Straftaten geworden – etwa 5.000 mehr als noch zwei Jahre zuvor.

Keine unabhängige wissenschaftliche Studie

Doch diese Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik sind mit Vorsicht zu genießen. Bei der handelt es nämlich sich nicht um eine unabhängige wissenschaftliche Studie, sondern sie spiegelt das Anzeigeverhalten der Betroffenen wider. Die Statistik sagt nichts über die tatsächliche Anzahl der Fälle aus, sondern ausschließlich über die Anzahl der gemeldeten polizeilichen Opfer. Wo sich 2011 pro Widerstandshandlung noch rund 1,6 PolizistInnen als Opfer registrierten, waren es 2015 schon 1,8 PolizistInnen. Wird heute bei einer Demo ein Stein Richtung Polizei geworfen, melden sich mehr BeamtInnen als früher.

Übertriebene Zahlen seien „systemimmanent“, kritisieren Bürgerrechtler, „weil nicht erfasst wird, wenn ein Verfahren eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete und sich der Vorwurf nicht bestätigt hat“. Von mehr Angriffen auf Polizisten könne nicht die Rede sein, zugenommen habe die Dramatisierung durch die Polizeigewerkschaften.

Zudem enthalten die 64.400 Fälle alle Delikte von einfachen Widerstandshandlungen und Beleidigungen (44.120 Fälle) über Körperverletzung bis hin zu Totschlag und Mord (kein Fall). Die Zahl der registrierten Widerstandshandlungen ist dabei nicht gestiegen, sondern zurückgegangen.

PolizistInnen werden privilegiert

Angriffe jeder Art auf PolizistInnen werden schon heute vom Strafrecht abgedeckt. Die Neuregelung würde dazu führen, PolizistInnen gegenüber der Normalbevölkerung zu privilegieren. Eine derartige Sonderbehandlung verstößt nach Ansicht der Bürgerrechtler gegen Artikel 3 des Grundgesetzes: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung sehen sie nicht.

Der Paragraf 113 des Strafgesetzbuches – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – sollte ursprünglich dazu dienen, TäterInnen zu schützen. Menschen, die sich in einer emotional aufgewühlten Situation der bewaffneten Staatsmacht gegenübersehen, reagieren oft erregt, ängstlich oder wütend. Taten, die in einer solchen Ausnahmesituation begangen werden, sollten demnach nicht so hart bestraft werden wie andere Nötigungshandlungen.

Das neue Gesetz würde dieses Verständnis ins Gegenteil verkehren: Ein einfaches Schubsen, das normalerweise straffrei bleibt, soll – sofern es sich gegen PolizistInnen richtet – drastisch sanktioniert werden. Der Kriminologe Tobias Singelnstein spricht von einem „Privileg der Exekutive, das man sonst eher in autoritären Staaten findet“.

Die Ausweitung des Gesetzes wird in Paragraf 115 auch auf MitarbeiterInnen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste übertragen. Doch mit deren Privilegierung werden Begehrlichkeiten geweckt: Auch LehrerInnen haben sich schon mit der Forderung nach besonderem Schutz zu Wort gemeldet.

Kritiker meinen, die Gesetzesvorlage sei reine Symbolpolitik. Rafael Behr, Professor für Polizeiwissenschaften an der Akademie der Polizei Hamburg, ist überzeugt: „Das wird keine Verbesserungen für PolizistInnen bringen.“ Ein Betrunkener oder sonstig erregter Betroffener einer Polizeimaßnahme werde sich allein wegen der Verschärfung nicht anders verhalten.

Alte Forderung der Polizeigewerkschaften

Der Rechtswissenschaftler Henning Ernst Müller von der Universität Regensburg äußert die Sorge, dass der Polizei in der Interaktion mit den Bürgern „ein weiteres Mittel an die Hand gegeben wird, sich per Gegenanzeige von einer Strafverfolgung bei unverhältnismäßiger Polizeigewalt zu schützen“. Die eingeforderte Wertschätzung für die Beamten werde sich durch ein schärferes Gesetz aber nicht erzwingen lassen, sondern könne nur Folge eines Vertrauens in gute Arbeit sein. Die Novelle richte sich damit „nicht an potentielle TäterInnen – sondern an WählerInnen“. Und an die Polizeigewerkschaften: Die fordern entsprechende Regelungen schon seit Jahren.

Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, sagte in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses, PolizistInnen fühlten sich „gedemütigt“, wenn sie Opfer von Gewalt geworden seien und es dann kein oder ein mildes Urteil gebe. Seine Organisation begrüßt den Gesetzentwurf – „nicht um mehr und härtere Strafen zu bekommen, sondern weniger Angriffe“. Er schlug außerdem vor, als neues Tatbestandsmerkmal für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ aufzunehmen, da immer öfter massive Drohungen gegen Polizeibeamte ausgesprochen würden.

Konsequenzen wird das Gesetz vor allem für „TäterInnen“ haben – denn PolizistInnen, die allenthalben dazu angehalten würden, sich als Opfer zu melden, „werden jetzt viel mehr anzeigen“, davon ist Polizeiwissenschaftler Behr überzeugt. Er erwartet als Ergebnis des Gesetzes deutlich steigende Anzeigenzahlen – die wiederum Anlass für weitere Gesetzesverschärfungen sein könnten.

Demonstration vor dem Bundestag

Rechtswissenschaftler Müller hat hofft, dass „wenigstens zwei der gröbsten Dinge noch anders geregelt werden“. So sollte das bloße Mitführen eines Messer im Rucksack nur dann strafverschärfend wirken, wenn eine Verwendungsabsicht besteht. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit in das Gesetz integriert werden, einen „minder schweren Fall“ zu definieren, der dann doch mit weniger als drei Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden könnte.

Die Kampagne „Nein zum Polizeistaat“ hat eine Facebookseite unter demselben Namen eingerichtet, die Hashtags #maaslosübertrieben und #113StGB, außerdem eine Petition auf WeAct, die bisher rund 5.000 Mal unterzeichnet wurde. Für Donnerstag hat ein Bündnis aus Bürgerrechts- und linken Gruppen eine Kundgebung vor dem Bundestag angemeldet.

Doch die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Große Koalition gegen ihren eigenen Gesetzentwurf entscheidet, ist gering. Ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften erst mal verabschiedet, bleibt noch der Klageweg. Zuletzt könnte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nicht verfassungskonform erklären.

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