Ein Anwalt hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungs-Schlauch ihrer in Koma liegenden Mutter durchzutrennen – und wurde wegen versuchten Totschlages verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf.

Haben recht bekommen: Der beklagte Anwalt Wolfgang Putz und seine Mandantin Elke Gloor. Bild: dpa
KARLSRUHE afp | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht auf menschenwürdiges Sterben gestärkt. Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen auf Grundlage des Patientenwillens ist künftig nicht mehr strafbar, entschied der BGH am Freitag in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil. Das Gericht schuf damit Rechtsklarheit für Ärzte und Betreuer im Umgang mit unheilbaren und im Koma liegenden Patienten. (Az: 2 StR 454/09)
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob Ärzte und Betreuer sich bei der Umsetzung des Patientenwillens durch "aktives Tun" strafbar machen, wenn sie etwa Magensonden zur künstlichen Ernährung durchtrennen, weil das Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen verbietet. Passive Sterbehilfe war demnach nur zulässig, wenn eine lebensnotwendige Behandlung passiv "unterlassen" wurde.
Der BGH präzisierte nun den aus seiner Sicht "ungewissen und konturlosen Begriff" der passiven Sterbehilfe durch den von Patienten gewollten "Behandlungsabbruch". Demnach können Ärzte und Betreuer künftig medizinische Behandlungen, die den natürlichen Sterbeprozess hinauszögern, aktiv beenden, ohne sich strafbar zu machen. Dies sehe auch das 2009 in Kraft getretene Betreuungsgesetz vor, entschied der BGH.
Mit dem Urteil wurde zugleich der renommierte Patientenrechtler Wolfgang Putz vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen Totschlags freigesprochen. In dem zugrunde liegenden Fall lag eine Frau rund fünf Jahre lang in einem Heim im Wachkoma. Sie wurde gegen ihren vorher erklärten Willen künstlich ernährt, bis ihre Tochter schließlich auf Anraten ihres Anwalts Putz den Schlauch der Magensonde durchschnitt. Putz wurde deshalb zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Über seine Revision hatte der BGH nun zu entscheiden. Die Tochter wurde freigesprochen, weil sie dem Rat des Anwalts "irrtümlich" gefolgt sei.
Putz bezeichnete nun das BGH-Urteil als "Sieg für Patientenrechte und für das menschenwürdige Sterben". Der frühere BGH-Vorsitzende Klaus Kutzer und Rechtsgutachter zu Fragen der Patientenautonomie sagte, mit dem Urteil sei für die tägliche Praxis in Krankenhäusern und Pflegeheimen "Rechtssicherheit geschaffen" worden. Ärzte stünden nicht mehr wie zuvor mit einem Bein im Gefängnis, wenn sie den Willen unheilbarer Patienten befolgen und eine lebensverlängernde Behandlung abbrechen.
Ähnlich äußerte sich in Karlsruhe der Leiter der Akutklinik des Klinikums Nürnberg, Frank Erbguth. Das Urteil sei ein "wichtiger Meilenstein für die Medizin". Es schaffe Klarheit, unter welchen umständen Ärzte eine nicht gewollte Therapie abbrechen dürfen. Nach Ansicht Erbguths wird mit dem Urteil die "Forderung nach aktiver Sterbehilfe überflüssig", weil nun die passive Sterbehilfe sehr viel leichter möglich sei.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte, dass der BGH "dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt" habe. Die Entscheidung stelle klar, dass es "keine Zwangsbehandlung" gegen den Willen des Menschen geben dürfe. "Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt", erklärte die Ministerin.
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Leserkommentare
25.06.2010 17:21 | Toby
Wenn das Urteil allein auf die gebotene Beachtung des Patientenwillens abstellt, ist es in Sachen Sterbehilfe wohl weder ei ...
25.06.2010 16:10 | Kritiker
Jeder wünscht sich ein würdiges Leben, und ein würdiges Sterben. ...
25.06.2010 14:24 | Auf ein Wort
Finde ich gut! Endlich ein Schritt in die richtige Richtung, der längst überfällig war. Diesem Thema gehört viel mehr sorgf ...