Europäischer Gerichtshof billigt ESM: Rettungsschirm gerettet

Der Euro-Rettungsschirm ESM ist rechtmäßig. Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag die Klage eines irischen Abgeordneten zurückgewiesen.

Erlaubter Schirm: Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) widerspricht nicht dem Unionsrecht. Bild: dapd

KARLSRUHE taz | Der im Oktober errichtete Eurorettungsfonds ESM muss nicht rückabgewickelt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte den Hilfsfonds am Dienstag per Eilurteil für rechtmäßig.

Das Verfahren hatte der links-unabhängige irische Parlamentsabgeordnete Thomas Pringle ins Rollen gebracht. Er hatte geklagt, dass eine Änderung der EU-Verträge (Art. 136 AEUV) zur Einrichtung von Rettungsfonds nur im vereinfachten Verfahren beschlossen wurde.

Auf EU-Ebene sei deshalb zu Unrecht kein großer Konvent zur Vertragsverhandlung einberufen werden. Und in Irland genügte die Zustimmung des Parlaments; eine Volksabstimmung musste nicht durchgeführt werden. Zunächst klagte Pringel vor irischen Gerichten, doch der irische Supreme Court hatte im Juli die Frage dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH nahm das Problem sehr ernst und ordnete wegen der „außerordentlichen Dringlichkeit“ ein beschleunigtes Gerichtsverfahren an. Außerdem wurde der Fall im Plenum aller 27 EuGH-Richter entschieden, auch das eine große Ausnahme. Die Bundesregierung erklärte bei der mündlichen Verhandlung im Oktober, der ESM hätte auch ohne die Änderung von Artikel 136 eingerichtet werden können. Schließlich beruhe der ESM auf einem speziellen völkerrechtlichen Vertrag und nicht auf einem EU-Beschluss.

ESM startete auch ohne Änderung der EU-Verträge

Das erstaunte etwas, da die Änderung von Artikel 136 einst auf deutschen Druck erfolgte, weil man eine eindeutige Rechtsgrundlage für solche Rettungsfonds haben wollte. Die anderen Eurostaaten, die den Rettungsfonds schon immer ohne Vertragsänderung einführen wollten, schlossen sich der Haltung der Bundesregierung an.

Der EuGH entschied nun ebenfalls, dass der geänderte Artikel 136 nur die bereits bestehende Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten bestätigte. Dass es auf die Änderung von Artikel 136 nicht ankomme, sehe man schon daran, dass der ESM bereits Anfang Oktober eingerichtet wurde, während Artikel 136 erst im Januar 2013 in Kraft treten wird.

Auch sonst hatte der EuGH keine Bedenken gegen den Rettungsfonds. Insbesondere verstoße er nicht gegen die sogenannte Nichtbeistandsklausel. Diese besagt, dass weder die EU noch einzelne Mitgliedstaaten für die Schulden anderer Mitgliedstaaten haften. Damit, so der EuGH, sei aber nicht verboten, dass die Mitgliedstaaten einen Fonds gründen, um andere Mitgliedstaaten mit Darlehen und Garantien zu unterstützen – „vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen sind geeignet, diese zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen“.

Der ESM (die Abkürzung steht für Europäischer Stabilitätsmechanismus) ist eine Art Bank. Der ESM soll Eurostaaten helfen, wenn sie Probleme haben, sich am normalen Kapitalmarkt zu erträglichen Zinsen zu finanzieren. Laut Vertrag haftet Deutschland für 27 Prozent der Gesamtsumme von 700 Milliarden Euro, das sind 190 Milliarden Euro. Das Bundesverfassungsgericht billigte den ESM-Vertrag bereits im September.

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