Erfolg für gleichgeschlechtliches Paar: BGH erkennt Kind als deutsch an

Homosexuelle können in Deutschland nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Was aber, wenn im Ausland beide Partner als Eltern gelten? Der BGH hat entschieden.

Zwei Hände mit Eheringen. An den Armen Regenbogen-Armbänder

Der BGH hat im Sinne gleichgeschlechtlicher Eltern entschieden Foto: dpa

KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern gestärkt. Die obersten Zivilrichter erkannten einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu, das 2010 in einer nach südafrikanischem Recht geschlossenen Ehe zweier Frauen zur Welt kam. Das wurde am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt.

Die Eintragung ins deutsche Geburtenregister war umstritten, weil die leibliche Mutter des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes Südafrikanerin ist. Nur ihre Partnerin hat auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Frau ist in Südafrika wegen der Ehe die „Co-Mutter“ des Kindes – in Deutschland gibt es so etwas aber nicht.

Grundsätzliche Bedeutung bekommt der erst jetzt veröffentlichte Beschluss aus dem April, weil die Richter auch die Frage beantworten, ob eine Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. So einen Verstoß sehen sie ausdrücklich nicht: Die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft könnten das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe.

Im konkreten Fall konnten die Frauen zwar die ausländische Homo-Ehe als Lebenspartnerschaft nachbeurkunden lassen. Die Eintragung ins Geburtenregister verweigerte ein Standesamt in Berlin aber mit der Begründung, dass das Kind nicht von der Deutschen abstamme.

Beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet

Nach deutschem Recht können zwei Männer oder zwei Frauen nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Der Partner, der nicht leiblicher Elternteil ist, kann aber das Kind nachträglich adoptieren.

Eine solche Adoption gibt es im Fall des deutsch-südafrikanischen Paars nicht. Die Karlsruher Richter sehen dennoch kein Hindernis. Für die Frage der Abstammung sei das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Kind normalerweise aufhalte, entschieden sie. Das sei Südafrika – und dort seien dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet.

Mit seiner Entscheidung (Az. XII ZB 15/15) bestätigt der BGH einen Beschluss des Kammergerichts Berlin, das den Frauen ebenfalls Recht gegeben hatte. Die Standesamtsaufsicht hatte Beschwerde eingelegt.

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