Der EuGH und das (un)soziale Europa
"Kritik ist nicht berechtigt"
Für die Gewerkschaften ist die Sache klar. Mit verschiedenen Urteilen befördere der Europäische Gerichtshof (EuGH) Dumpinglöhne. Erstmals bezieht nun der EuGH-Richter Thomas von Danwitz Stellung.
Leserkommentare
23.09.2008 13:45 Uhr
von Frank Schmidt-Hullmann:
Sachliche Korrektur zu meinem Kommentar: Nicht die Beitrittskriterien selbst wurden nach der Verabschiedung der Entsenderichtlinie beschlossen, das passierte in abstrakter Form nämlich schon 1993 in Kopenhagen, sondern die Aufnahme von konkreten Beitrittsverhandlungen mit den schließlich 2004 bzw. 2007 beigetretenen neuen Mitgliedstaaten (1997 vom Rat in Luxemburg beschlossen). An der Sachlage ändert das aber nichts Grundsätzliches: die Entsenderichtlinie wurde 1996 ohne jede Mitwirkung der später beigetretenen Staaten geschaffen.
23.09.2008 11:56 Uhr
von Frank Schmidt-Hullmann:
Der EuGH hat mit seinen Urteilen massiv in die Machtbalance zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern eingegriffen. Bereits bei der Tarifforderung gegenüber Arbeitgebern mit Auslandssitz, erst Recht aber bei Streik, darf nur noch das zum Schutz der Beschäftigten zwingend Erforderliche und den Arbeitgeber geringstmöglichst Belastende gefordert werden. Forderungen zur Erreichung einer besseren Verteilung oder zur angemessenen Beteiligung der Belegschaft am wirtschaftlichen Erfolg zum Beispiel durch Forderung von Löhnen oberhalb evt. Mindestlöhne werden damit unmöglich. Die zulässige Tarifmaterie wird auf wenige, allerdings wichtige, Gegenstände beschränkt (Mindestlohn, Überstundenzuschlag, Urlaub, Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Leiharbeitsregelungen,Wöchnerinnenschutz und Antidiskriminierung). Der Minimalkatalog der Entsenderichtlinie wird dabei vom EuGH locker in einen Maximalkatalog umgewandelt. Die ausdrücklich fehlende Zuständigkeit der EU für das Arbeitskampfrecht wird vom EuGH einfach beiseite gewischt. Das Urteil Viking greift selbst in die interne Kommunikation der Internationalen Transportarbeiterföderation mit ihren Mitgliedsgewerkschaften ein. Den Gewerkschaften werden gegenüber ausländischen Arbeitgebern dieselben Pflichten auferlegt wie sie sonst nur Mitgliedstaaten haben. Die Autonomie der Gewerkschaften und ihre Rolle als Interessenvertretung der Mitglieder werden somit vom EuGH nicht anerkannt. Im Rüffert-Urteil wird vom EuGH außerdem einfach ignoriert, dass polnische Bauunternehmen aufgrund der Beitrittsverträge in Deutschland bis heute noch keine Dienstleistungsfreiheit genießen und somit eine Bußgeldverhängung gegen deren deutsche Auftraggeber wegen Unterschreitung der Tarif- und Mindestlöhne durch das polnische Subunternehmen schon deshalb keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit darstellen konnte.
Das offenbarte Ausmaß der - freundlicherweise von mir unterstellten - Unkenntnis von Herrn von Danwitz in diesem Interview ist generell erschütternd. Die Entsenderichtlinie kam bereits 1996 zustande, also zu einem Zeitpunkt, als über die Beitritte der Staaten Mittel- und Osteuropas noch nicht einmal konkret verhandelt wurde. Selbst die Beitrittskriterien wurden erst Jahre später in Kopenhagen festgelegt und die Beitritte selbst erfolgten erst 2004. Von einem Kompromiss zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten kann schon daher keine Rede sein. Der EuGH schafft mit seinen Urteilen eine Art Supergrundrecht für grenzüberschreitend tätige Unternehmer, das die international und national in allen 27 Mitgliedstaaten anerkannten Beschäftigten- und Gewerkschaftsrechte einfach beiseite wischt. Anderen Menschenrechten dürfte es künftig ähnlich ergehen. Der EuGH misst ihnen nicht den erforderlichen Vorrang bei. So finden sich bereits äußerst bedenkliche Abwägungen der Unternehmerrechte mit der Menschenwürde und der Demonstrationsfreiheit in anderen EuGH-Urteilen, die nur deshalb kein Aufsehen erregten, weil der EuGH letztendlich nicht zugunsten der Unternehmen urteilte. Das Problem: der EuGH legt die Verträge letztverbindlich aus. Stellt er also irgendwann auch noch fest, dass der Sklavenhandel eine zulässige Form der Dienstleistungserbringung ist, in die nur mit mildesten Mitteln eingegriffen werden darf (z.B. durch allgemeine Festlegung einer Kettenmindestlänge statt eines Verbots) könnte dieser Irrsinn nur durch eine Vertragsänderung wieder aus der Welt geschafft werden. So torpediert man Europa.