• 27.02.2008

Bundesverfassungsgericht urteilt

Hohe Hürden für Online-Durchsuchung

Das Verfassungsgericht erweitert den Schutz persönlicher Daten auf Festplatten - und erlaubt heimliche Computerausspähung.von Christian Rath

  • 04.04.2011 18:52 Uhr

    von onkelklausi:

    Schäuble wird sagen: "Mehr habe ich gar nicht gewollt!" Nur sein Präventivschnüffelei ist wohl gestorben.

  • 11.02.2011 17:45 Uhr

    von onkelklausi:

    Schäuble wird sagen: "Mehr habe ich gar nicht gewollt!" Nur sein Präventivschnüffelei ist wohl gestorben.

  • 27.02.2008 13:28 Uhr

    von Wolf Bösel, Dresden:

    Rotkäppchen schlachten in Karlsruhe Schäubles Gaul :-p

    Eine Sternstunde für das Deutsche Recht:
    Unsere Computer, Labtops und Navis, Handys und Digicams (informationstechnische Systeme) haben als allgemeine Persönlichkeiten ein NEUES GRUNDRECHT:
    Sie dürfen Geheimnisse haben und sollen ganz bleiben (Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit), zuhause und unterwegs,
    und die Systeme dürfen uns Nutzer nicht überwachen (heimliche Infiltration ... mit der die Nutzung des Systems überwacht ... werden kann),
    außer ÜBERRAGEND WICHTIGES(!) wie Hard- und Software (Leib und Leben) oder die Freiheit unserer elektronischen Begleiter bzw. deren Community (Bestand des Staates) sind IM EINZELFALL bedroht.
    Nur ein Richter darf es (richterlicher Vorbehalt) und der Kernel (Kernbereich privater Lebensgestaltung) ist zu schützen.

    Unsere Bundsverfassungsrichter haben im Wintersemester (mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2007) den Crashkurs Informatik und Telekommunikation mit Bravour absolviert.

    "Du sollst fremde Computer nicht infiltrieren und ihnen ihre Geheimnisse lassen", Buch Schäuble 27,2

    Link zum Urteil: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html

  • 27.02.2008 13:16 Uhr

    von herr lehrer, ich weiss was:

    Die onlinedurchsuchung ist entgegen der "normalen" durchsuchung heimlich. überprüfbar ist sie daher erst, wenn tatsächlich anklage erhoben wird. niemand hindert die behörden, erst rechner zu durchsuchen und auf dieser grundlage weiter zu ermitteln.

    Im vergleich zur akkustischen Wohnraumüberwachung Art. 13 Abs. 3 GG fällt auf, daß die "Verwanzung" zwar bei mehr Delikten zulässig ist (zB Verleitung zur missbräuchlichen asylantragstellung), aber im regelfall von 3 Richtern genehmigt werden muss.

    Einen Art. 13 Abs. 6 GG gibt es bei der onlinedurchsuchung nicht - also kein jährlicher Bericht der Regierung parlamentarische kontrolle wie bei "wanzen", in dem genau steht, wer wo wie abgehört hat.

    das beste wäre eine klare regelung des gesetzgebers im grundgesetz ("verwanzung" war 98), keine richterliche rechtsfortbildung, aber dazu braucht man ja auch eine 2/3 Mehrheit im BT...

  • 27.02.2008 10:49 Uhr

    von onkelklausi:

    Schäuble wird sagen: "Mehr habe ich gar nicht gewollt!" Nur sein Präventivschnüffelei ist wohl gestorben.

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