Das Durchschneiden eines Ernährungsschlauchs bei einer komatösen Frau ist legal - wenn dies ihrem Willen entspricht, entschied der Bundesgerichtshof.von Christian Rath
An Klaus Keller Wer medizinisch so wenig Ahnung hat wie Sie, sollte sich solcher Kommentare enthalten. Als Palliativmediziner weiß man, dass bei guter Mundpflege trotz fehlender Magensonde in aller Regel weder Hunger- noch Durstgefühle entstehen, schon gar nicht bei tief komatösen Patienten. Ein gesunder Mensch kann weit mehr als 10 Tage ohne Wasser und Nahrung auskommen, ich würde mich also gerne für Ihr "Experiment" zur Verfügung stellen... Überhaupt ist Ihr populistischer Stil unerträglich, auf ein solches Niveau sollte man sich hier gar nicht herabbegeben... Was sicher geklärt werden muss, aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch durch das Gericht geklärt wurde, ist, dass keine finanziellen Interessen der Tochter eine Rolle gespielt haben und das Zeugen für die Aussage der Mutter herangezogen wurden... Mit freundlichen Grüßen, Dr. med. Oliver Herrmann, Internist, Onkologe und Palliativmediziner
17.07.2010 12:35 Uhr
von Jan S.:
an Hr. Klaus Keller:
PS 1: Nicht wegen Nicht-Tötung durch Unterlassen, sondern nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung des BGHs bei Verweigerung den Patienten zu töten aufgrund seines Verlangen in Form von "Parientenverfügungen" wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB.
17.07.2010 12:31 Uhr
von Jan S.:
An Kalus Keller:
Ja, die Wahrheit tut manchmal sehr weh, aber vor dem Hintergrund nur noch verfehlter Richtlinien in der Politik, darf man sich über diesen euthanasistischen Wahnsinn nicht mehr aktiv aufregen! In der damaligen DDR wäre man wegen Zersetzung von der Stasi "kuriert" und "wieder auf 'richtigen' politischen Kurs" gebracht worden, brutalstmöglich. Nur eine wesentliche Info bezüglich ihres typischen Wahnsinns in weißen Kitteln, sie pumpen nämlich dem vorsätzlich dessen Nahrung enthaltenden und damit auch im Koma schmerzhaft gegen den Verhungerungstod kämpfenden Patienten dann solange mit Kamillentee voll, weil sie meinen er würde dadurch friedlich "einschlafen" statt diesen Menschen durch Unterlassen § 13 StGB zu töten, bis er verhungert ist! Wenn er nicht vorher schon an Kamillenteevergiftung verstorben wäre...
28.06.2010 08:32 Uhr
von Rod:
Wenn ein alter Mensch bereits 5 Jahre lang in einem Pflegeheim verbracht hat, dann gibt es kein Erbe mehr, dass man erschleichen könnte, weil das Pflegeheim nach so einer langen Zeit bereits das Vermögen und den Verkaufserlös von eventuellem Wohneigentum abgeschöpft hat. Danach wendet sich das Pflegeheim an die nächsten Verwandten, um diese mit seinen extrem überzogenen Rechnungen auszunehmen.
28.06.2010 00:52 Uhr
von Jan S.:
§ 216 a Straflosigkeit des passiven Sterbehelfens
(1) Der Tatbestand des § 216 ist nicht verwirklicht, wenn
1. der Tötungsverlangene die Tötung durch ausdrücklich notariell beurkundete Willenserklärung verlangt und dem Arzt durch diese Bescheinigung nachgewiesen hat, dass er sich davor ausreichend beraten hat lassen,
2. der Tötungsvorgang von einem Arzt vorgenommen wird, durch Nahrungseinstellung intensiv-medizinischer Behandlung zwecks Todeseintrittes durch Verhungern und dabei medikamentiell gewährleistet wird, keine Qualen zu empfinden,
3. mutmaßliche Einwilligungen sind davon ausgeschlossen.
(2) Der mit einer solchen notariellen Willenserklärung des Tötungsverlangenden von einem Arzt vorgenommene Verhungerungstod ist nicht rechtswidrig, wenn die Tötung des Verlangenem unter Berücksichtigung des gegenwärtigen und zukünftigen pathologischen Zustandes des Verlangenem nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um wegen thantologischer, unnatürlicher und sinn -wie zweckloser Lebensverlängerungsmaßnahmen eine Beendigung dieses Lebens herbeizuführen, und diese Lebensbeendigungsmaßnahme das ultima ratio darstellt.
(3) Dies gilt insbesondere in Fällen langzeitkomatöser Diagnosen, schwerste gesundheitlichen Schmerzen irrevisibler Art bei gleichzeitigem klarem Bewusstseins des Patienten, Siechtum. Bei Komafällen ist die Mindestdauer des die Rechtswidrigkeit der Tötung durch den Arzt ausschließenden Tatbestandes fünf Jahre. Danach ist, nachdem ein Beurteilungsspielraum des Artzes ausgeschöpft wurde, diese Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst direkt durchzuführen.
(4) Nächste Angehörige in aufsteigender Linie haben das Recht nur in den Fällen langzeitkomatöser Art, Einspruch dagegen einzulegen, sofern dies aus religiösen, familiären oder weltanschauungslichen Gründen erfolgt.
(de lege ferenda!)
27.06.2010 09:19 Uhr
von Hellmuth K l i m m e r:
Betr.: "In guten Kliniken wird geweint", 26./27.6.; S.16
Der Beitrag Ihrer Kollegin A.Maier zum aktuellem, nun endlich eindeutig geregelten Problem "Erlaubte Sterbehilfe" ist ein journalistisch hervoragender, bestens geschriebener Artikel. Meiner Meinung nach ist er wirklich auszeichnungswürdig (mit einen der vielen Preise im Metier des Journalismus).
Insbesondere die letzten Absätze im Interview gehen zu Herzen und zeigen, dass Ihre Kollegin "mit Herz" geschrieben hat.
Herzliche Grüsse an alle so engagierten Kollegen.
H.Klimmer
26.06.2010 02:15 Uhr
von vic:
Gute Entscheidung!
25.06.2010 21:45 Uhr
von atypixx:
Eine gute Entscheidung gut erklärt. So solls sein.
25.06.2010 19:01 Uhr
von Klaus Keller :
Mit mir nicht!
Die Mutter sagte der Tochter....sagt die Tochter...
Wo ist den da der Patientenwille eindeutig dokumentiert?
Wenn hier Betreuer mutmaßen oder behaupten dürfen platzt mir der Arsch!
Übrigends nach dem entfernen einer solchen Sonde verhungert oder verdurstet der Mensch!
Gegenvorschlag: alle die dies befürworten lassen sich von mir für 3 Tage an ein Bett Fesseln, ohne Nahrung und Flüssigkeit.
Diese können dann danach entscheiden ob sie selbst später so sterben wollen auch wenns ggf länger dauert!
PS1 ich habe eher den Eindruck die Tochter hat es nicht ausgehalten, dann hätte man ihr helfen müssen.
PS2 man könnte noch prüfen welche finanziellen Effekte der Tot der Mutter hatte bzw ihre weitere Pflegebedürftigkeit gehabt hätte. Sollten wir als Gesellschaft hier sparen wollen, müssen wir uns niedere Beweggründe bescheinigen lassen!
PS3 ich würde mich auch weigern die Sonde zu ziehen. - weswegen werde ich dann veurteilt? Wegen nicht-Tötung durch Unterlassung??
klaus keller fachkrankenpfleger i.d.psych hanau
25.06.2010 18:44 Uhr
von Bucepahlus:
"Entscheidend war für die Richter, dass sich die Mutter in einer "mündlichen Patientenverfügung" gegen eine künstliche Ernährung ausgesprochen hatte. "
Eine mündliche Patientenverfügung kann und darf nicht als Grundlage angewendet werden. Zu groß und zu einfach ist die Möglichkeit des Missbrauchs.
25.06.2010 18:00 Uhr
von anzugcase:
ERBSCHELICHERhilfe.
25.06.2010 16:46 Uhr
von anzugcase:
Wer überprüft eigentlich ob die abgegebene Willenserklärung freiwillig erfolgte? Genau wie Frauen über Wegnahme gemeinsamer Kinder zu Versorgungsansprüchen kommen können könnte bei Sterbehilfe Erbschleicherei vorliegen.
Leserkommentare
19.08.2010 10:31 Uhr
von Dr. med. Oliver Herrmann:
An Klaus Keller
Wer medizinisch so wenig Ahnung hat wie Sie, sollte sich solcher Kommentare enthalten. Als Palliativmediziner weiß man, dass bei guter Mundpflege trotz fehlender Magensonde in aller Regel weder Hunger- noch Durstgefühle entstehen, schon gar nicht bei tief komatösen Patienten. Ein gesunder Mensch kann weit mehr als 10 Tage ohne Wasser und Nahrung auskommen, ich würde mich also gerne für Ihr "Experiment" zur Verfügung stellen... Überhaupt ist Ihr populistischer Stil unerträglich, auf ein solches Niveau sollte man sich hier gar nicht herabbegeben...
Was sicher geklärt werden muss, aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch durch das Gericht geklärt wurde, ist, dass keine finanziellen Interessen der Tochter eine Rolle gespielt haben und das Zeugen für die Aussage der Mutter herangezogen wurden...
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. med. Oliver Herrmann, Internist, Onkologe und Palliativmediziner
17.07.2010 12:35 Uhr
von Jan S.:
an Hr. Klaus Keller:
PS 1: Nicht wegen Nicht-Tötung durch Unterlassen, sondern nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung des BGHs bei Verweigerung den Patienten zu töten aufgrund seines Verlangen in Form von "Parientenverfügungen" wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB.
17.07.2010 12:31 Uhr
von Jan S.:
An Kalus Keller:
Ja, die Wahrheit tut manchmal sehr weh, aber vor dem Hintergrund nur noch verfehlter Richtlinien in der Politik, darf man sich über diesen euthanasistischen Wahnsinn nicht mehr aktiv aufregen! In der damaligen DDR wäre man wegen Zersetzung von der Stasi "kuriert" und "wieder auf 'richtigen' politischen Kurs" gebracht worden, brutalstmöglich. Nur eine wesentliche Info bezüglich ihres typischen Wahnsinns in weißen Kitteln, sie pumpen nämlich dem vorsätzlich dessen Nahrung enthaltenden und damit auch im Koma schmerzhaft gegen den Verhungerungstod kämpfenden Patienten dann solange mit Kamillentee voll, weil sie meinen er würde dadurch friedlich "einschlafen" statt diesen Menschen durch Unterlassen § 13 StGB zu töten, bis er verhungert ist! Wenn er nicht vorher schon an Kamillenteevergiftung verstorben wäre...
28.06.2010 08:32 Uhr
von Rod:
Wenn ein alter Mensch bereits 5 Jahre lang in einem Pflegeheim verbracht hat, dann gibt es kein Erbe mehr, dass man erschleichen könnte, weil das Pflegeheim nach so einer langen Zeit bereits das Vermögen und den Verkaufserlös von eventuellem Wohneigentum abgeschöpft hat.
Danach wendet sich das Pflegeheim an die nächsten Verwandten, um diese mit seinen extrem überzogenen Rechnungen auszunehmen.
28.06.2010 00:52 Uhr
von Jan S.:
§ 216 a Straflosigkeit des passiven Sterbehelfens
(1) Der Tatbestand des § 216 ist nicht verwirklicht, wenn
1. der Tötungsverlangene die Tötung durch ausdrücklich notariell beurkundete Willenserklärung verlangt und dem Arzt durch diese Bescheinigung nachgewiesen hat, dass er sich davor ausreichend beraten hat lassen,
2. der Tötungsvorgang von einem Arzt vorgenommen wird, durch Nahrungseinstellung intensiv-medizinischer Behandlung zwecks Todeseintrittes durch Verhungern und dabei medikamentiell gewährleistet wird, keine Qualen zu empfinden,
3. mutmaßliche Einwilligungen sind davon ausgeschlossen.
(2) Der mit einer solchen notariellen Willenserklärung des Tötungsverlangenden von einem Arzt vorgenommene Verhungerungstod ist nicht rechtswidrig, wenn die Tötung des Verlangenem unter Berücksichtigung des gegenwärtigen und zukünftigen pathologischen Zustandes des Verlangenem nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um wegen thantologischer, unnatürlicher und sinn -wie zweckloser Lebensverlängerungsmaßnahmen eine Beendigung dieses Lebens herbeizuführen, und diese Lebensbeendigungsmaßnahme das ultima ratio darstellt.
(3) Dies gilt insbesondere in Fällen langzeitkomatöser Diagnosen, schwerste gesundheitlichen Schmerzen irrevisibler Art bei gleichzeitigem klarem Bewusstseins des Patienten, Siechtum. Bei Komafällen ist die Mindestdauer des die Rechtswidrigkeit der Tötung durch den Arzt ausschließenden Tatbestandes fünf Jahre. Danach ist, nachdem ein Beurteilungsspielraum des Artzes ausgeschöpft wurde, diese Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst direkt durchzuführen.
(4) Nächste Angehörige in aufsteigender Linie haben das Recht nur in den Fällen langzeitkomatöser Art, Einspruch dagegen einzulegen, sofern dies aus religiösen, familiären oder weltanschauungslichen Gründen erfolgt.
(de lege ferenda!)
27.06.2010 09:19 Uhr
von Hellmuth K l i m m e r:
Betr.: "In guten Kliniken wird geweint", 26./27.6.; S.16
Der Beitrag Ihrer Kollegin A.Maier zum aktuellem, nun endlich eindeutig geregelten Problem "Erlaubte Sterbehilfe" ist ein journalistisch hervoragender, bestens geschriebener Artikel.
Meiner Meinung nach ist er wirklich auszeichnungswürdig (mit einen der vielen Preise im Metier des Journalismus).
Insbesondere die letzten Absätze im Interview gehen zu Herzen und zeigen, dass Ihre Kollegin "mit Herz" geschrieben hat.
Herzliche Grüsse an alle so engagierten Kollegen.
H.Klimmer
26.06.2010 02:15 Uhr
von vic:
Gute Entscheidung!
25.06.2010 21:45 Uhr
von atypixx:
Eine gute Entscheidung gut erklärt. So solls sein.
25.06.2010 19:01 Uhr
von Klaus Keller :
Mit mir nicht!
Die Mutter sagte der Tochter....sagt die Tochter...
Wo ist den da der Patientenwille eindeutig dokumentiert?
Wenn hier Betreuer mutmaßen oder behaupten dürfen platzt mir der Arsch!
Übrigends nach dem entfernen einer solchen Sonde verhungert oder verdurstet der Mensch!
Gegenvorschlag: alle die dies befürworten lassen sich von mir für 3 Tage an ein Bett Fesseln, ohne Nahrung und Flüssigkeit.
Diese können dann danach entscheiden ob sie selbst später so sterben wollen auch wenns ggf länger dauert!
PS1 ich habe eher den Eindruck die Tochter hat es nicht ausgehalten, dann hätte man ihr helfen müssen.
PS2 man könnte noch prüfen welche finanziellen Effekte der Tot der Mutter hatte bzw ihre weitere Pflegebedürftigkeit gehabt hätte.
Sollten wir als Gesellschaft hier sparen wollen, müssen wir uns niedere Beweggründe bescheinigen lassen!
PS3 ich würde mich auch weigern die Sonde zu ziehen.
- weswegen werde ich dann veurteilt?
Wegen nicht-Tötung durch Unterlassung??
klaus keller fachkrankenpfleger i.d.psych hanau
25.06.2010 18:44 Uhr
von Bucepahlus:
"Entscheidend war für die Richter, dass sich die Mutter in einer "mündlichen Patientenverfügung" gegen eine künstliche Ernährung ausgesprochen hatte. "
Eine mündliche Patientenverfügung kann und darf nicht als Grundlage angewendet werden. Zu groß und zu einfach ist die Möglichkeit des Missbrauchs.
25.06.2010 18:00 Uhr
von anzugcase:
ERBSCHELICHERhilfe.
25.06.2010 16:46 Uhr
von anzugcase:
Wer überprüft eigentlich ob die abgegebene Willenserklärung freiwillig erfolgte? Genau wie Frauen über Wegnahme gemeinsamer Kinder zu Versorgungsansprüchen kommen können könnte bei Sterbehilfe Erbschleicherei vorliegen.