Litauen hat Angst vor Unruhen: Gericht verbietet Homo-Parade

In Vilnius hat das Verwaltungsgericht die Homo-Parade verboten - aus Sicherheitsgründen. Es befürchte "öffentliche Unruhen". Der Mitveranstalter will Widerspruch einlegen.

Euphorisch wurde der Beitritt zur EU vor der Kathedrale von Vilnius gefeiert - doch die Toleranz Brüssels gegenüber Schwulen geht manchem Litauer dann doch zu weit. Bild: ap

STOCKHOLM taz | Die für Samstag in der litauischen Hauptstadt Vilnius geplante Gay Pride ist am Mittwoch gerichtlich verboten worden. Das Verwaltungsgericht in Vilnius hob auf Antrag des Generalstaatsanwalts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Genehmigung der Stadtverwaltung auf und begründete diese Entscheidung mit "Sicherheitsbedenken".

Die Veranstaltung könne aufgrund zu erwartender Proteste und Provokationen "radikaler Gruppen" zu "öffentlichen Unruhen" führen. Es bestehe die Befürchtung, dass die Ordnungskräfte nicht in der Lage seien, die Sicherheit der vor allem aus den drei baltischen Staaten und Skandinavien erwarteten rund 350 TeilnehmerInnen zu gewährleisten.

Die Entscheidung sei "völlig unverständlich", meint Vytautas Valentinaviius, Chef der "Toleranten Jugendorganisation" (Tolerantisko jaunimo asociacija, TJA), einer der Mitveranstalterinnen der Baltic Pride, gegenüber der taz. Es sei Aufgabe der Polizei, diese Veranstaltung und die demokratischen Rechte der Teilnehmer vor Störern zu schützen. Man werde deshalb Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss einlegen.

Die Pride-Parade am 8. Mai unter dem Motto "Für Gleichheit" wäre die erste derartige Veranstaltung in Litauen. Sie ist in der zu 80 Prozent katholischen Bevölkerung äußerst umstritten. Laut Umfragen wollen drei von vier LitauerInnen sie verboten sehen. Mehr als ein Drittel der Abgeordneten hatte versucht, sie vorab zu stoppen. Sie hatten sich auf ein am 1. März in Kraft getretenes neues "Moralgesetz" berufen, das "positive Informationen" über sexuelle Beziehungen und Familienkonstellationen verbietet, die nicht mit der litauischen Verfassung vereinbar seien.

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