Rechtsstaatlichkeit in Polen: Abschreckung für Rich­te­r:in­nen

Die polnische Disziplinarkammer verstößt gegen EU-Recht. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofes.

Zwei Frauen stehen mit Fahnen vor dem Gerichtsgebäude in Warschau

Protest vor dem Obersten Gericht in Warschau gegen die Justizreform in Polen Foto: Czarek Sokolowski/ap

FREIBURG taz | Aufgaben und Zusammensetzung der Disziplinarkammer am polnischen Obersten Gericht sind mit dem Prinzip einer unabhängigen Justiz nicht vereinbar. Zu diesem Schluss ist der unabhängige Generalantwalt Ewgeni Tanchew in einem Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekommen und hat die Verurteilung Polens empfohlen.

Seit 2015 regiert in Polen die nationalkonservative Partei PiS und versucht, die bis dahin unabhängige Justiz unter ihre Kontrolle zu bringen. Eines der wichtigsten Instrumente ist die Disziplinarkammer am Obersten Gericht, die 2017 eingerichtet wurde. Sie ist direkt zuständig für Disziplinarverfahren gegen Rich­te­r:in­nen an diesem Gericht und als Berufungsinstanz für Disziplinarverfahren gegen alle übrigen polnischen Richter:innen.

Die EU-Kommission leitete im Oktober 2019 wegen dieser Disziplinarkammer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen ein. Zum einen sei ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet, da die Rich­te­r:in­nen vom Landesjustizrat ausgewählt wurden, der seinerseits unter Kontrolle der PiS-geführten Regierungsmehrheit steht. Außerdem sei es auch bedenklich, dass der Inhalt der Rechtsprechung und die Vorlage einer Sache zum EuGH ein Disziplinarverfahren gegen die Rich­te­r:in­nen auslösen kann.

In diesem Verfahren nahm nun der unabhängige Generalanwalt Ewgeni Tanchew Stellung und unterstützte die EU-Kommission. Schon allein die Möglichkeit, dass Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen mit Disziplinarmaßnahmen überzogen werden könnten, habe zweifellos abschreckende Wirkung und sei mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Aus diesem und anderen Gründen empfahl Tanchew daher eine Verurteilung Polens. Der EuGH wird in einigen Wochen entscheiden. (C-791/19)

Weiteres Verfahren

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Disziplinarkammer bereits Gegenstand eines anderen EuGH-Verfahrens war. Im November 2019 entschied der EuGH auf Anfrage des polnischen Obersten Gerichts, dass es gegen EU-Recht verstößt, wenn Rechtstreitigkeiten über EU-rechtliche Fragen in die Zuständigkeit einer Einrichtung fallen, die kein unabhängiges und unparteisches Gericht ist. Auf dieser Basis entschied das Oberste Gericht Polens im Dezember 2019 und im Januar 2020, dass die Disziplinarkammer kein unabhängiges Gericht ist – weder nach EU-Recht noch nach polnischem Recht.

Dennoch arbeitete die Disziplinarkammer weiter. Deshalb beantragte die EU-Kommission Ende Januar 2020 eine einstweilige Anordnung gegen Polen. Die Disziplinarkammer solle bis zum Ende des Vertragsverletzungsverfahrens ihre Tätigkeit einstellen. Der EuGH erließ die beantragte Anordnung am 8. April 2020.

Polen ignorierte jedoch diesen Eil-Beschluss des EuGH. Die Disziplinarkammer arbeitete weiter. Die EU-Kommission hätte nun zwar ein Zwangsgeld gegen Polen beantragen können, verzichtete aber darauf.

Stattdessen leitete die EU-Kommission Ende März 2021 ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen die polnische Justizreform ein. Diesmal ging es gegen das so genannte „Maulkorb-Gesetz“, das es polnischen Gerichten verbietet, die richterliche Unabhängigkeit anderer polnischer Gerichte zu prüfen und eine Vorabentscheidung des EuGH zu beantragen.

Einstweilige Anordnung

In diesem Gesetz, das bereits im Februar 2020 in Kraft getreten war, wurde ausdrücklich die Weiterarbeit der Disziplinarkammer am Obersten Gericht angeordnet. (C-204/21)

Neben dem erneuten Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission auch in diesem Verfahren eine einstweilige Anordnung des EuGH beantragt. Ein Beschluss des EuGH steht noch aus. Der Kampf um die polnische Disziplinarkammer geht also auf mehreren Ebenen weiter.

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