Verfahren in Schweden: Gegen Assange wird erneut ermittelt

Das Vergewaltigungs-Ermittlungsverfahren gegen Julian Assange geht nun doch weiter. Ein Auslieferungsantrag an London ist wahrscheinlich.

Oberstaatsanwältin Eva-Marie Persson sitzt vor Mikrofonen

13. Mai: Oberstaatsanwältin Eva-Marie Persson bei einer PK in Stockholm Foto: reuters

STOCKHOLM taz | Die schwedische Justiz nimmt das Ermittlungsverfahren gegen Julian Assange wegen Verdacht der Vergewaltigung wieder auf. Das teilte die zuständige Oberstaatsanwältin Eva-Marie Persson am Montag auf einer Pressekonferenz in Stockholm mit. Die Begründung: Mit der Aufhebung des Beschlusses, mit dem Assange durch Ecuador Asyl gewährt worden war und seiner Festnahme in Großbritannien sei das Hindernis zur Vollstreckung des schon 2010 gegen ihn erlassenen schwedischen Haftbefehls entfallen.

Die jetzige Entscheidung der Anklagebehörde kommt nicht überraschend. Im August 2017 hatte Marianne Ny, Amtsvorgängerin der jetzigen Staatsanwältin Persson, das Assange-Verfahren mit der ausdrücklichen Begründung eingestellt, solange sich Assange in der Botschaft Ecuadors aufhalte und ein direktes Verhör durch schwedische Staatsanwälte verweigert werde, könnte das Ermittlungsverfahren mit hinreichender Aussicht auf einen Abschluss nicht weitergeführt werden.

Elisabeth Massi Fritz, Anwältin einer der beiden Schwedinnen, die 2010 mit ihren Aussagen das Verfahren gegen Assange ins Rollen gebracht hatten, hatte folglich bereits am 11. April, dem Tag, an dem Assange von der britischen Justiz in der Botschaft Ecuadors in London festgenommen worden war, einen Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gestellt.

Als nächste Schritte der schwedischen Staatsanwaltschaft kündigte Persson einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, sowie ein Verhör entweder per Videoschaltung oder im Rahmen einer persönlichen Anhörung mit Assange in der britischen Haftanstalt an. Dort verbüßt er eine Haftstrafe von 50 Wochen, zu der er am 1. Mai wegen Verstoß gegen die Kautionsauflagen verurteilt worden war.

Höchststrafe von bis zu vier Jahren

Schwedens Justiz läuft die Zeit davon. Tatvorwürfe auf Nötigung und sexuelle Belästigung gegen ihn sind bereits verjährt, es steht nur noch der Vergewaltigungsvorwurf im Raum. Auch dieser Vorwurf auf „Vergewaltigung in einem minder schwerem Fall“, für den eine Höchststrafe von bis zu vier Jahren Haft drohen, würde im August 2020 verjähren, sollte bis dahin keine Anklage erhoben worden sein.

Zur Erinnerung: Es war im August 2010, als Assanges Aufenthalt in Schweden, das er damals für eine Vortragsreise besuchte, eine dramatische Wende nahm. Die Pressemitarbeiterin der Organisation, die ihn eingeladen hatte und bei der er privat untergekommen war, sowie eine andere Frau, die er während seines Besuchs kennengelernt hatte, waren da zur Polizei gegangen und hatten Aussagen zu Protokoll gegeben, die die Staatsanwaltschaft veranlasste, ein Verfahren gegen Assange wegen Verdachts der Nötigung, der sexuellen Belästigung in zwei Fällen und der Vergewaltigung einzuleiten.

Bevor ein Verhör mit ihm stattfinden konnte, verließ Assange Schweden und wurde über einen Europäischen Haftbefehl im Dezember 2010 in London festgenommen. Sein Versuch, sich vor britischen Gerichten gegen eine Auslieferung nach Schweden zu wehren, scheiterte in allen Instanzen, worauf er sich – gegen Kaution auf freiem Fuß – im Juni 2012 in Londons Ecuador-Botschaft flüchtete.

Keine „Sonderbehandlung“ für Assange

Seitdem lagen die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ihn auf Eis. Zum nächsten Ermittlungsschritt gegen ihn, einem Verhör zu den Tatvorwürfen, weigerte er sich, nach Schweden zu kommen: Aus Furcht, damit seinen Asylstatus verlieren zu können und womöglich von Schweden an die USA ausgeliefert zu werden. Gleichzeitig weigerte sich die ermittelnde Staatsanwältin Ny drei Jahre lang, ein Verhör in einem anderen Land als Schweden abzuhalten: Assange bekomme von ihr keine „Sonderbehandlung“.

Erst nachdem Ny im Mai 2015 vom obersten schwedischen Gerichtshof für diese Blockade gerügt und aufgefordert wurde, das stillstehende Verfahren weiterzubetreiben, gab sie diesen Widerstand auf. Allerdings kam es nun weitere anderthalb Jahre zu einem diplomatischen Hickhack zwischen Schweden und Ecuador über die Details eines solchen Verhörs. Die Schuld daran schoben sich beide Seiten gegenseitig zu. Ecuador ließ dann letztendlich in seiner Botschaft nur ein Verhör durch einen Staatsanwalt Ecuadors zu. Dieser nahm aber lediglich zu Protokoll, dass Assange alle Tatvorwürfe bestreite. Worauf die schwedische Staatsanwaltschaft 2017 den vorläufigen Einstellungsbeschluss fasste.

Wie geht es nun weiter? Staatsanwältin Persson ließ offen, ob nach einem möglichen Verhör mit Assange bereits eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens getroffen werden könnte. Würde es zu einem schwedischen Auslieferungsbegehren kommen, würde man sich laut Persson in einer „Konkurrenzsituation“ mit den USA und deren Auslieferungsantrag gegen Assange befinden.

In Übereinstimmung mit Großbritannien

In den Vorschriften zum Europäischen Haftbefehl heißt es, dass für den Fall eines Konflikts mit dem Begehren eines Drittlands der Justiz des fraglichen Mitgliedslands obliegt, welchem Begehren der Vorrang eingeräumt werde. Dabei sei Rücksicht auf Tatort, Tatzeitpunkt, Schwere des Tatvorwurfs und Datum der beiden Begehren zu nehmen. Letztendlich wird also die britische Justiz entscheiden, ob die USA oder Schweden mit ihrem Antrag zum Zug kommen. Assange hätte die Möglichkeit, jeweils ergehende Entscheidungen in einer höheren Instanz zu überklagen.

Vermutlich wäre Assange gut beraten, eine Entscheidung für eine Überstellung nach Schweden zu akzeptieren. Die USA müssten dann eine Auslieferung von Schweden verlangen. Darüber entscheiden könnte Schweden allerdings nicht allein, sondern nur in Übereinstimmung mit Großbritannien. Assange wäre damit jedenfalls nicht schlechter gestellt als jetzt, wo nur die britische Justiz und Politik über den US-Antrag entscheiden.

Sie und ihre Mandantin erwarteten sich jedenfalls, „dass die schwedische Staatsanwaltschaft nun Handlungskraft zeigt“ und endlich Recht gesprochen werden könne, „ganz unabhängig davon, wer der Beschuldigte ist“, äußerte Rechtsanwältin Elisabeth Massi Fritz.

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