BGH-Urteil zu Fluggastrechten: Auch bei Streik Entschädigung

Auch bei einem Streik sind Fluggastentschädigungen nicht generell ausgeschlossen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Passagiere stehen vor einer Anzeigetafel

Es kommt auf den Einzelfall an, entschied das Gericht Foto: ap

KARLSRUHE taz | Seit 2005 haben Reisende in der EU Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, wenn ihr Flug stark verspätet ist oder ganz ausfällt oder die Reisenden wegen Überbuchung nicht mitflieden können. Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Entschädigung bezahlen, wenn die Annullierung „auf außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, „die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“. Ein Streik, der den Flugbetrieb behindert oder lahmlegt, galt bisher in der Rechtsprechung als ein derartiges außergewöhnliches und nicht kontrollierbares Ereignis.

Im aktuellen Fall wollte ein Ehepaar mit easyjet im Februar 2015 von Hamburg nach Lanzarote fliegen. Dann streikte aber das Sicherheitspersonal am Hamburger Flughafen und easyjet annullierte den Flug. Es sei nicht gewährleistet, dass die Passagiere rechtzeitig zum Flugzeug kommen. Außerdem bestehe ein Sicherheitsrisiko, weil an den wenigen geöffneten Sicherheitsschleusen wegen der langen Schlangen vielleicht weniger gründlich als sonst kontrolliert wurde. Das Paar bekam zwar die Flugkosten zurück, musste aber einen neuen (teureren) Flug buchen. Und easyjet verweigerte auch die Entschädigung, unter Verweis auf den Streik und die Sicherheitsbedenken.

Das Ehepaar sah dies ganz anders. Das easyjet-Flugzeug sei nach der Anullierung des Flugs leer nach Lanzarote geflogen. Es hätte die bereits kontrollierten und bereitstehenden Passagiere durchaus mitnehmen können. Mit der Beförderung des Ehepaars sei kein Sicherheitsrisiko verbunden gewesen, denn sie seien durchaus gründlich kontrolliert worden. Das Paar verlangte zwei mal 400 Euro Entschädigung von easyjet plus 100 Euro Ersatz von Mehrkosten.

Anders als die Hamburger Vorinstanzen entschied der BGH nun für das Hamburger Ehepaar. Auch bei einem Streik komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hier hätten die Folgen des Streiks eine Annullierung des Fluges nicht erzwungen, argumentierte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. Eine entschädigungslose Flug-Annullierung wegen eines Streiks bei den Kontrollen sei nur möglich, wenn deshalb gar kein Passagier rechtzeitig zum Flugzeug kommen könne oder wenn es konkrete Anhaltspunkte gebe, dass die überlasteten Kontrollpunkte schlecht arbeiten. Abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, um den Flug entschädigungslos annulieren zu können. Schließlich gebe es ja Sicherheitsbehörden, die auf die Qualität der Kontrollen achten.

Beck stellte klar, dass easyjet auch im konkreten Fall den Flug canceln durfte. Es müsse dann aber die gesetzlich vorgesehene Entschädigung zahlen. Über den Fall muss nun das Landgericht Hamburg neu entscheiden.

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