Urteil des BGH über Dashcams: Videos können als Beweis gelten

Datenschützer kritisieren permanentes Filmen des Straßengeschehens. Der BGH sieht es ähnlich, verbietet die Aufnahmen aber nicht ganz.

Minikamera an der Windschutzscheibe eines Autos

In Deutschland haben derzeit erst acht Prozent der Autofahrer eine Dashcam. Sie wird aber beliebter Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Die Nutzung permanent aufzeichnender Minikameras an der Windschutzscheibe von Kraftwagen ist verboten. Dennoch dürfen Aufnahmen solcher sogenannter Dashcams vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem Grundsatzurteil.

Datenschützer kritisieren die permanent filmenden Dashcams schon lange und halten sie für unzulässig. Sie fürchten, dass Leute zu Hause die Aufnahmen auswerten und peinliche Momente zum Beispiel auf Youtube posten. Bald könnte Gesichtserkennungs-Software sogar identifizieren, wer im Einzelnen auf den Dashcam-Filmen zu sehen ist.

Der BGH bestätigte nun die Position der Datenschützer: „Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke ist unzulässig“, erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke, sie verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Ein langfristiges Aufzeichnen sei auch nicht erforderlich, um bei einem Unfall Beweise vorlegen zu können. Denn es gebe inzwischen auch Dashcams, die ihre Aufnahmen „in kurzen Abständen“ überschreiben und nur bei einem Aufprall oder einem heftigen Bremsen dauerhaft aufzeichnen. Unter welchen Bedingungen solche datensparsamen Dashcams zulässig sind, ließ der BGH allerdings offen, da im strittigen Fall eine konventionelle Dashcam benutzt wurde.

Im zweiten Schritt stellte der BGH nun fest, dass auch rechtswidrige Dashcam-Aufnahmen vor Gericht berücksichtigt werden können. Das deutsche Prozessrecht schließe die Verwertung von unzulässig erlangten Beweismitteln nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Abwägung der Interessen an. Diese Abwägung spreche dafür, illegal angefertigte Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweis zuzulassen. Schließlich gehe es um Aufnahmen auf öffentlichen Straßen, also um Vorgänge, die ohnehin jeder sehen könne. Gleichzeitig könnten die Aufnahmen einem Unfallopfer bei Beweisnot helfen. Und der Unfallgegner sei gesetzlich eh verpflichtet, auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

Für Dashcam-Nutzer ist die Botschaft also zwiespältig: Wenn sie die Aufnahmen bei der Polizei und vor Gericht vorlegen, riskieren sie erst einmal ein Bußgeld. Eine BMW-Fahrerin aus München musste jüngst 150 Euro bezahlen. Auf der anderen Seite sind die Summen, über die in einem Schadensersatzprozess gestritten werden, meist deutlich höher als 150 Euro. Die vom BGH nur angedeutete Möglichkeit, dass datensparsame Dashcams legal sein könnten, wird vermutlich so lange wenig Wirkung zeigen, wie der BGH keine konkreten Anforderungen dafür nennt.

Das Urteil ist kein Freibrief für „Hobbypolizisten und selbsternannte Hilfssheriffs“, sagte Arnold Plickert, Vizechef der Gewerkschaft der Polizei. Für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs sei nach wie vor die Polizei zuständig.

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