Kein Urteil zu IP-Adressen-Speicherung: Meine IP gehört mir

Website-Betreiber speichern die IP-Adressen von Nutzern. Ob das deren Grundrechte verletzt, will der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.

Patrick Breyer sitzt im Gerichtssaal den Richtern gegenüber

Patrick Breyer (Piratenpartei) hoffte im Gerichtssaal auf ein Urteil zur Speicherung von IP-Adressen Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Der Streit um die Speicherung von IP-Adressen geht wohl in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird den Streit voraussichtlich ans Landgericht Berlin zurückverweisen. Das zeichnete sich nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag ab.

Derzeit speichern die meisten Internet-Seiteninhaber die IP-Adressen ihrer Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen Hackerangriffe schützen und die Strafverfolgung von Angreifern erleichtern. Der Kieler Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer sieht darin jedoch eine Art private Vorratsdatenspeicherung. Er glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen einschüchternde Wirkung hat.

In einem Musterprozess hat Breyer deshalb schon 2008 die Bundesregierung verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren Seiten IP-Adressen speichern. Breyer berief sich dabei auf das deutsche Telemediengesetz. Danach sind personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung zu löschen, wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber beim Besuch von Webseiten meist nicht der Fall ist.

Lange war umstritten, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten sind. Die Bundesregierung hatte dies verneint, da die Zahlenfolgen (etwa 107.231.37.19) bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Auf Anfrage des BGH entschied der Europäische Gerichtshof jedoch im Oktober 2016, dass IP-Adressen tendenziell personenbezogen sind, weil sie von der Polizei mithilfe der Internet-Provider (etwa der Deutschen Telekom) einem Nutzer zugeordnet werden können.

Datenschutz zu eng ausgelegt

Über diesen Erfolg konnte Breyer sich aber nicht freuen. Denn der EuGH stellt zudem fest, dass das deutsche Telemediengesetz bisher zu eng ausgelegt wurde. Bei einem „berechtigten Interesse“ erlaube die EU-Datenschutz-Richtlinie durchaus auch die Speicherung von personenbezogenen Daten nach Abschluss der Nutzung. So könne es ein berechtigtes Interesse sein, die Funktionsfä­higkeit von Webseiten zu schützen.

Nun war also wieder der BGH am Zug. Er sollte jetzt eigentlich die Interessen der Webseitenbetreiber mit Breyers Grundrechten abwägen. Doch vermutlich wird der BGH den Streit zunächst an das Berliner Landgericht zurückverweisen, um Sachfragen zu klären. Wie es weitergeht, will der BGH aber erst am 16. Mai verkünden.

Falls der Fall zurückverwiesen wird, müsste das Landgericht feststellen, welchen Nutzen die IP-Adressen beim Schutz von Webseiten überhaupt haben können. Pirat Breyer hält die vorsorgliche Protokollierung aller IP-Adressen zum Schutz von Webseiten für unnötig und unverhältnismäßig. Es genüge, wenn mit Speicherung und Blockade erst im Falle eines Cyberangriffs begonnen werde.

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