„Nein heißt nein“ im Sexualstrafrecht: Bundesrat billigt Gesetz

Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden, gelten künftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.

Ein Protestschild mit der Aufschrift "Nein heißt nein. Immer. Ohne Ausnahme"

Nein heißt nein: Protestschild auf einem „Slutwalk“ 2012 in Berlin Foto: dpa

BERLIN afp | Im Sexualstrafrecht gilt künftig das Prinzip „Nein heißt nein“: Der Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag im Juli beschlossene Gesetz, mit dem eine sexuelle Handlung auch dann als Vergewaltigung gewertet wird, wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.

Die Straftat liegt künftig auch dann vor, wenn das Opfer durch Worte oder Gesten zum Ausdruck bringt, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. In dem neu gefassten Paragrafen 177 des Strafgesetzbuchs heißt es: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Mit der Neuregelung wird auf Fälle reagiert, in denen Frauen vergewaltigt wurden, ohne dass die Täter bestraft werden konnten. Das neue Gesetz soll dazu beitragen, dass sich mehr Opfer zu einer Anzeige entschließen und weniger Strafverfahren eingestellt werden.

Im Zuge der Neuregelung wird auch der Straftatbestand „Sexuelle Belästigung“ eingeführt, der sich gegen Grapscher richtet. Speziell geahndet werden mit der Neuregelung auch sexuelle Straftaten, die aus Gruppen heraus begangen werden. Damit reagiert der Bundestag auf die Kölner Übergriffe aus der Silvesternacht. Dabei hatten überwiegend nordafrikanische Männer massenhaft Frauen angegriffen.

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