Uber bleibt in Deutschland verboten: „Nur Vermittlung“ gibt es nicht

Das OLG Frankfurt sieht Personenbeförderung durch Fahrer ohne Genehmigung als unlauteren Wettbewerb. Eine Revision ist aber möglich.

Zwei Taxis stehen an einem Taxistand hintereinander

Bleiben von Uber-Chauffeuren verschont – vorerst Foto: dpa

FRANKFURT AM MAIN taz | Die Fahrervermittlung Uber Pop bleibt in Deutschland verboten. Das entschied am Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Uber Pop vermittelte über eine Smartphone-App günstige Fahrdienste von Fahrern mit ihren privaten Fahrzeugen. Das Urteil ist eine schwere Schlappe für das US-Unternehmen, das den Service in Deutschland in fünf Städten angeboten hat: Berlin, Hamburg, Frankfurt, München und Düsseldorf. Es wollte aber bundesweit expandieren.

In den USA und in Asien feiert der Konzern steigende Umsätze. In vielen Ländern Europas wehrt sich das lokale Taxigewerbe dagegen erfolgreich gegen Uber. Bereits 2014 klagte die Genossenschaft Taxi Deutschland, die die gemeinsame App der Taxizentralen anbietet, gegen „unlauteren Wettbewerb“, weil die Uber-Pop-Fahrer keine Genehmigung zur Personenbeförderung haben.

Uber bietet eine App an, mit denen Privatleute zahlungswillige Mitfahrer finden können. Dafür verlangt Uber einen Teil des vereinbarten Tarifs. Der Konzern gilt als weltweiter Vorreiter der aufstrebenden Branche von Online-Mitfahrdiensten. Uber operiert nach eigenen Angaben weltweit in mehr als 470 Städten, wird aber in vielen Märkten immer wieder gerichtlich ausgebremst.

Im März 2015 verbot das Landgericht Frankfurt Uber Pop mit bundesweiter Wirkung. Die Uber-Fahrer verstießen gegen das Gesetz zur Personenbeförderung, Uber sei ebenfalls „Täter“, weil es das Geschäft faktisch in der Hand habe. Seitdem hat Uber Pop sein Angebot in Deutschland eingestellt. Allerdings ging man in Berufung.

Täter oder nur Gehilfe?

Das OLG Frankfurt ließ offen, ob Uber selbst Täter oder nur Gehilfe der rechtswidrig handelnden Fahrer ist. Jedenfalls handele Uber wettbewerbswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Roland Vorbusch. Uber, das in Europa von seiner Tochter in den Niederlanden aus agiert, berief sich dagegen auf die europäische Dienstleistungsfreiheit. „Uber betreibt nur Vermittlung“, betonte Uber-Anwältin Vanessa Wettner, „das muss man klar von der Tätigkeit der Fahrer trennen.“

Richter Vorbusch wollte dem aber nicht folgen: „Dann wäre ja auch eine Vermittlung von Berufskillern zulässig, weil es nur um Vermittlung geht.“ Begründet wird die Genehmigungspflicht für Taxifahrer mit Sicherheitsinteressen der Fahrgäste. „Sie wissen sonst ja nicht, ob der Fahrer zuverlässig ist und in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet.“

Vanessa Wettner, Uber-Anwältin

„Uber betreibt nur Vermittlung“

Uber hielt entgegen, dass man ein eigenes Sicherheits- und Aufsichtssystem habe, das dem staatlichen mindestens ebenbürtig sei. So könnten die Nutzer Fahrer und Fahrzeug für alle sichtbar bewerten. Der Anwalt von Taxi Deutschland, Herwig Kollar, widersprach: „Nur Taxifahrer müssen ein behördliches Führungszeugnis vorlegen.“ Nur die Führerscheinbehörde werde über aktuelle Verurteilungen und Ermittlungsverfahren informiert.

OLG-Richter Vorbusch ließ offen, ob es gleichwertige private Sicherheitsmechanismen geben könne: „Dies muss der Gesetzgeber entscheiden, der dabei einen Gestaltungsspielraum hat.“ Am Ende bestätigte das OLG Frankfurt das Verbot von Uber Pop, ließ aber die Revision zu. Uber hofft, dass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des Verbots dem Europäischen Gerichtshof vorlegt.

Die Genossenschaft Taxi Deutschland begrüßte das Urteil, gegen das noch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. „Das Urteil kommt all jenen zugute, die sich schlecht allein gegen Großkonzerninteressen wehren können: Dies sind die rund 21.000 Kleinunternehmer, Mitarbeiter in 700 Taxizentralen und rund 255.000 Taxifahrer in Deutschland“, teilte Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft, mit.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.