Beschäftigte ein V-Mann NSU-Mitglieder?: Pflichten eines Spitzels

V-Leute können selbst entscheiden, was sie dem Verfassungsschutz mitteilen und was nicht. Das Problem ist eher der Apparat.

Ein Schild trägt die Aufschrift „Bundesamt für Verfassungsschutz“ und einen schwarzen Bundesadler

Sachdienliche Hinweise zu den NSU-Ermittlungen verschwinden dort leider immer wieder Foto: dpa

FREIBURG taz | Wer hat was wann gewusst? Und wer hätte wann was wissen können oder sogar müssen? Das sind die entscheidenden Fragen in Bezug auf den Verfassungsschutzspitzel Ralf Marschner, der in seiner Baufirma den untergetauchten Neonazi Uwe Mundlos beschäftigte. Noch ist nicht belegt, dass Marschner von Mundlos’wahrer Identität wusste. Aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zur gleichen Szene spricht allerdings einiges dafür, dass Marschner die Identität von Mundlos kannte.

Wenn Marschner also im Bilde war, hätte er diese Infos dann an den Verfassungsschutz weiterleiten müssen? Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand nicht. Das V-Mann-Wesen war früher überwiegend nur durch Verwaltungserlasse ohne Außenwirkung geregelt. Das ändert sich langsam. Aber auch heute enthält das Verfassungsschutzgesetz keine Pflicht, dass V-Personen alles Relevante an ihren V-Mann-Führer weitergeben müssen.

Eine derartige Spitzelpflicht dürfte sich wohl nur aus den Vereinbarungen ergeben, in denen sich Verfassungsschutz und V-Leute zur Zusammenarbeit verpflichten. Wenn ein Spitzel seine Pflichten verletzt, würde er also vertragsbrüchig. Falls sein V-Mann-Führer das überhaupt merkt, könnte er die Zusammenarbeit beenden. Das würde er aber kaum tun, solange der Spitzel überwiegend zuverlässig und wahrheitsgemäß berichtet. De facto kann ein V-Mann deshalb weitgehend selbst entscheiden, welche Informationen er dem Verfassungsschutz liefert.

Ganz unabhängig vom V-Mann-Status kann aber eine strafbare Strafvereitelung vorliegen, wenn jemand einem flüchtigen Straftäter hilft, sich vor der Polizei zu verbergen. Das bloße Unterlassen einer Meldung an Polizei und Verfassungsschutz genügt dazu in der Regel nicht.

Informationen nicht genutzt

Wenn Marschner gewusst hätte, dass Mundlos immer wieder zum Morden fuhr, hätte er sich wegen „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ strafbar gemacht. Das allerdings ist sehr unwahrscheinlich. Soweit bisher bekannt, wussten wohl nicht einmal die Unterstützer der drei Untergetauchten Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe, dass jene hinter der Ceska-Mordserie gegen migrantische Kleingewerbler steckten.

Marschner war im Übrigen nicht der einzige V-Mann im Umfeld des NSU. Nach den bisherigen Erkenntnisse, vor allem aus dem Thüringer Untersuchungsausschuss, haben die V-Leute durchaus relevante Tipps gegeben. Diese aber versandeten meist im Verfassungsschutz.

So wurde im Thüringer Landesamt der zuständige Auswerter von den Beschaffern oft nicht über die Spitzelberichte informiert. Und soweit er etwas erfuhr, schrieb er keine Auswertungsberichte. Zwar schaltete sich das Landesamt in die Fahndung ein, informierte dann aber aus Konkurrenz und um seine Quellen zu schützen kaum die Polizei. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfuhr wenig. Das Problem waren also nicht schweigsame Spitzel, sondern das Problem ist der paranoide Apparat.

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