Facebook-Like-Button auf Webseiten: Liken ist zustimmungspflichtig

Das Landgericht Düsseldorf gibt der Verbraucherzentrale NRW weitgehend recht. Unternehmen müssen User über die Datenweitergabe an Facebook aufklären.

Ein Display mit einem Facebook-Likebutton spiegelt sich in der Pupille eines Auges mit geschminkten Wimpern

„Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht“, sagt Sabine Petri von der Verbraucherzentrale (Archivbild 2011). Foto: dpa

DÜSSELDORF dpa | In einer Klage wegen des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook hat das Landgericht Düsseldorf der Verbraucherzentrale NRW weitgehend rechtgegeben. Diese hatte gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg Klage eingereicht, weil über das Plugin Daten über das Surfverhalten des Kundens schon beim einfachen Aufrufen einer Seite an Facebook weitergeleitet werden. Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das das Gericht am Mittwoch und unterstützte damit die Ansicht der Verbraucherschützer.

Die Integration des „Like“-Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde, hieß es in der Begründung des Urteils.

„Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht“, sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht einfach aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verweisen.

Bei Peek & Cloppenburg ging es um die Website Fashion ID (Az. 12O 151/15). Mittlerweile muss der Nutzer dort Social-Media-Dienste explizit aktivieren und stimmt damit zu, „dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden“. Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des „Like“-Buttons abgemahnt.

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