Verschärfung des Asylgesetzes: Nur noch Fahrkarte und Reiseproviant

Der Innenminister schlägt massive Verschärfungen für Dublin-Flüchtlinge vor. Sie sollen nur noch Proviant und Reisetickets erhalten.

Drei Flüchtlingskinder in einem Durchgangslager

Erst hat Herr de Maizière sich einen Überblick im Durchgangslager verschafft und dann reagiert Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung plant massive Einschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz. Sie sind enthalten in einem 128-seitigen Gesetzentwurf, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Er wird vermutlich fertiggestellt bis zum „Flüchtlingsgipfel“ von Bund und Ländern am 24. September.

An entscheidenden Punkten sind sich die Ministerien noch nicht einig. So verlangt Innenminister Thomas de Maizière (CDU), dass alle Flüchtlinge, für deren Asylverfahren (nach den Dublin-Regeln) ein anderer Staat zuständig wäre, nur noch den „Reisebedarf“ dorthin erhalten. Gemeint ist eine Fahrkarte oder ein Flugticket plus Reiseproviant. Dies gälte für alle Flüchtlinge, die etwa über Ungarn, Österreich, Kroatien oder Italien eingereist sind und dort registriert wurden.

„Das Bundesinnenministerium schickt die Flüchtlinge, die die Bundesregierung zuvor nach Deutschland einreisen ließ, in die Obdachlosigkeit und in die soziale Entrechtung“, kritisierte Pro Asyl. „Menschen werden entwürdigt, um sie außer Landes zu treiben.“

Die Passage ist aber noch umstritten. Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) lehnt die Forderung ab. Möglicherweise steht sie nur deshalb im Gesetzentwurf, um Empörung auf sich zu ziehen und dann in den Verhandlungen gestrichen zu werden, damit das Gesamtpaket gemäßigt wirkt. Umstritten ist auch ein ähnlicher Punkt. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil Asyl und Abschiebeschutz abgelehnt wurden, soll laut Innenministerium künftig ebenfalls nur noch den „Reisebedarf“ erhalten. Das Sozialministerium will in diesen Fällen die Leistung dagegen nur auf das beschränken, was „im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten“ ist. Das entspricht im Kern der bisherigen Rechtslage.

Immer mehr Nachteile

In beiden Fällen würde auf eine neue „Bescheinigung zur sofortigen Ausreisepflicht“ abgestellt (Paragraf 60 b Aufenthaltsgesetz). Diese Bescheinigung würde vor allem Fälle erfassen, bei denen der Ausländer falsche Angaben machte, zum Beispiel über seine Staatsangehörigkeit, oder selbst die Abschiebung erschwert. An diese Bescheinigung sollen künftig auch weitere Nachteile geknüpft sein. Wer die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht zu vertreten hat, soll weiterhin eine Duldung bekommen (Paragraf 60 a).

Bereits bekannt war, dass die Leistungen für Antragsteller, die in Erstaufnahmeeinrichtungen leben, weitgehend auf Sachleistungen oder Wertgutscheine umgestellt werden sollen, um „eventuellen Anreizen, aus sachfremden Gründen einen Antrag auf Asyl oder subisidiären Schutz zu stellen“, entgegenzuwirken. Dies soll nicht nur für Wohnung, Kleidung und Nahrung gelten, sondern auch für den „persönlichen Bedarf“, für den bisher das sogenannte Taschengeld bezahlt wurde. Die Unterschiede zwischen den Ministerien sind hier gering. Das Sozialministerium will hier nur auf Sachleistungen umstellen, „soweit es nach den Umständen erforderlich ist“, beim Innenministerium heißt es „soweit wie möglich“.

Ansonsten enthält das Gesetzespaket noch viele Einzelpunkte, etwa die Ausweitung der sicheren Herkunftsstaaten um Albanien, Montenegro und das Kosovo.

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