Bundesgerichtshof zu Internethaftung: Eltern dürfen ihren Kindern vertrauen

Eltern müssen die Computer ihrer Kinder nicht permanent kontrollieren – und deswegen auch nicht zwingend Schadensersatz für illegale Downloads zahlen.

Und wenn Papa wegguckt wird PirateBay angemacht. Bild: reuters

KARLRUHE taz | Eltern müssen den Computer ihrer Kinder nicht regelmäßig kontrollieren, um eine Haftung für illegale Musik-Downloads zu vermeiden. Dies entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es genüge, wenn Eltern ihren Kindern nachdrücklich erklären, dass sie keine illegalen Tauschbörsen nutzen dürfen.

Ein damals 13-jähriger Junge aus Köln hatte 2007 mehr als tausend Musikdateien illegal aus dem Internet heruntergeladen und seinerseits zum Tausch angeboten. Die IP-Adresse führte zum Internetanschluss seines Vaters. Der Sohn gestand die Urheberrechtsverletzungen. Die Musikindustrie verlangte 3.000 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von 2.380 Euro, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Der Vater sagte, er habe eine Firewall installiert und den Computer so eingestellt, dass keine neuen Programme installiert werden konnten. Monatlich habe er den Computer seines Sohns auf illegale Programme und Dateien überprüft. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Vater im März 2012 dennoch zur Zahlung des Schadenersatz verurteilt.

Im Ansatz habe er mit seinen Kontrollmaßnahmen zwar alles richtig gemacht, allerdings habe er den Computer seines Sohns nicht richtig kontrolliert, sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Sohn die Sicherungen umgangen und die Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare installiert hatte.

Gegen das Urteil ging der Vater in Revision zum BGH. „Hier wird von Eltern zu viel verlangt“, sagte sein Anwalt Herbert Geisler. „Wer selbst kein Computerfachmann ist, muss eben einen Experten herbeiziehen“, entgegnete der Anwalt der Musikindustrie. „Sollen Eltern jeden Monat einen Fachmann herbeiholen, der den Computer des Sohns inspiziert?“, fragte der Anwalt des Vaters zurück.

Am Ende hatte der BGH ein Einsehen mit den Eltern. Bei einem 13-jährigen Kind genügt es, wenn Eltern ihm das Urheberrecht erklären und die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen verbieten. Eine Kontrolle des Computers sei nicht erforderlich. „Eltern dürfen und sollen ihrem Kind vertrauen“, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internets gibt, müssten Eltern die Computer sichern und prüfen. (Az.: 1 ZR 74/12)

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