Gema bekommt Recht: BGH verdonnert Rapidshare

Wer im Netz Speicherplatz anbietet, haftet in bestimmten Fällen für Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof verschärfte nun die Prüfungspflichten für Plattformbetreiber.

Hoch damit? Upload-Button auf der Seite von Rapidshare. Bild: imago/zweikameraden

KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten verschärft. Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden Kontrolle auf Rechtsverletzungen verpflichtet, „wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“, entschied das oberste Zivilgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Dies sei bei Rapidshare der Fall.

Das Schweizer Unternehmen bietet im Internet Speicherplatz an. Die Nutzer bekommen einen Link, über den sie die gespeicherte Datei abrufen können. Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema hatte gegen Rapidshare geklagt, weil über die Plattform mehr als 4.800 einzeln bezeichnete Musikstücke zum illegalen Download zugänglich gemacht worden seien.

Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass Plattform-Betreiber erst dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Jetzt präzisierte der I. Zivilsenat den Umfang der Prüfpflichten.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr von Rechtsverletzungen „durch eigene Maßnahmen gefördert hat“, so der BGH. Das Unternehmen erziele seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte besonders attraktiv. Hinzu komme die Möglichkeit, die Speicherplattform anonym zu nutzen.

Deshalb sei Rapidshare zu weitergehenden Prüfungen auf Rechtsverletzungen verpflichtet. So müsse das Unternehmen regelmäßig Linksammlungen kontrollieren, die auf Dateien bei Rapidshare verweisen. Diese Pflichten „verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl – allein im Streitfall über 4.800 Musikwerke – erfüllt werden müssen“, urteilte der BGH. Künftig müsse Rapidshare Rechtsverletzungen verhindern.

Die Gema lobte das Urteil //www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article/gema-bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-gegen-rapidshare.html:in einer Presseerklärung als „wegweisend“. Rapidshare kommentierte die Entscheidung auf Anfrage zunächst nicht. (Aktenzeichen: I ZR 80/12)

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