Darf die Smart "155" als Streumunition bezeichnet werden? Das ist auch nach dem Prozessende weiterhin unklar.von ANDREAS ZUMACH

So feierte der Rüstungskonzern 2007 den 100. Geburtstag seines Firmenchefs Karl Diehl. Bild: dpa
GENF taz Mit einem Vergleich endete am Montagabend der Rechtsstreit zwischen der Nürnberger Rüstungsfirma Diehl und dem Regensburger Journalisten Stefan Aigner vor dem Landgericht München. Gegenstand des Prozesses war Aigners Aussage, Diehl produziere Streumunition (die taz berichtete).
Aigner akzeptierte vor dem Einzelrichter des Landgerichts eine einstweilige Verfügung als endgültig, mit der ihm dieser Richter auf Antrag von Diehl bereits Ende Juli 2008 die damals in einem Internetkommentar veröffentlichte Behauptung untersagt hatte. Diehl zog damit seine Klage auf eine Unterlassungserklärung des Journalisten zurück.
Aigner gab seine Erklärung ab, nachdem der Richter deutlich gemacht hatte, er werde Diehls Klage stattgeben. Das hätte ruinöse finanzielle Folgen für den Online-Journalisten gehabt. Der Rüstungskonzern hatte in seiner Klageschrift die Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro gegen Aigner gefordert. Der Streitwert des Prozesses war auf 75.000 Euro festgesetzt worden. Aigners Gewerkschaft Ver.di hatte dem Journalisten bis zuletzt keine Rechtsschutzzusage gegeben, obwohl sich die Fachgruppe Journalismus innerhalb Ver.dis dafür stark gemacht hatte.
Der Anwalt des Rüstungskonzerns war angesichts der großen, überwiegend kritischen Aufmerksamkeit, die Diehls Klage gegen Aigner in den Medien gefunden hatte, darum bemüht, den Imageschaden für seinen Arbeitgeber zu begrenzen. Diehl übernahm die gesamten Verfahrenskosten, die sich auf 15.000 bis 20.000 Euro belaufen. Aigner muss lediglich Kosten in Höhe von rund 1.600 Euro tragen, die im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung gegen ihn entstanden sind.
Zumindest bis zur einer schriftlichen Veröffentlichung des Vergleiches durch das Gericht bleibt allerdings unklar, was Aigner künftig über Diehl und seine Streumunitionsproduktion sagen darf und was nicht. Der Richter erklärte, die Aussage, Diehl produziere Streumunition - beziehungsweise "bei der von Diehl hergestellten ,Smart 155' handele es sich um Streumunition" -, sei weiterhin zulässig, solange dabei zwischen der "Smart 155" und anderen Typen von Streumunition differenziert werde. Oder wenn diese Aussage eindeutig als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert werde.
Die führend an der weltweiten Kampagne gegen Streumunition beteiligte Nichtregierungsorganisation "Handicap Internationale" erklärte, sie fühle sich durch den Ausgang des Verfahrens "nicht in unserer Kommunikation über diese Waffen eingeschränkt". Diehl habe "mit seiner Klage gegen Aigner nicht erreicht, dass wir in Verbindung mit der Smart 155 nicht mehr von Streumunition reden dürfen".
Ohne ein eindeutiges Urteil gegen Aigner in der Hand und um weiteren Imageschaden zu vermeiden, hat Diehl nach Informationen der taz aus dem Konzern inzwischen die Absicht aufgegeben, gegen andere Journalisten und Medien vorzugehen, die die Smart 155 weiterhin als Streumunition bezeichnen, beziehungsweise gegen die österreichische Regierung, die die Smart 155 per Gesetz als Streumunition definiert und verboten hat. ANDREAS ZUMACH
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Leserkommentare
04.04.2011 19:08 | Hans Sterr, Pressesprecher ver.di Bayern
Mir lagen Informationen vor, dass frühzeitig mit Stefan Aigner über die Möglichkeiten von ver.di zur Unterstützung gesproch ...
04.04.2011 19:08 | Andreas Zumach
Ich bleibe ohne Einschränkung bei meinem von Sterr kritisierten Satz. Wenn Sterr daraus den Eindruck gewinnt, Verdi habe de ...
04.04.2011 19:08 | Stefan Aigner
Sehr geehrter Herr Sterr, ...